Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ARALON COLOR GmbH
- § 1
Anwendungsbereich
(1) Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich eine andere Regelung ausgehandelt worden ist. Diese gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers ausführen.
(2) Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- § 2
Angebote und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Sämtliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen der Schriftform.
- § 3
Preise und Zahlung
(1) Soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung in Form der Incoterms getroffen wurde, verstehen sich unsere Preise ab Werk. Anschluss- und Stellgebühren sowie eventuelle Kosten für eine bahnseitige Kontrollverwiegung gehen zu Lasten des Käufers. Für die Berechnung der gelieferten Ware ist in jedem Falle das auf der Abgangsstation ermittelte Gewicht maßgebend.
(2) Die angegebenen Preise sind auf der Basis der Kostenverhältnisse (Roh- und Hilfsstoffkosten, Löhne, Frachten etc.) zur Zeit der Angebotsabgabe ermittelt. Sollten sich diese bis zur Erfüllung des Auftrages ändern, so behalten wir uns entsprechende Berichtigungen des Abschlusspreises vor. Preisänderungen sind zulässig, wenn die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und erfolgt. Preisänderungen gegenüber Unternehmen sind bis zum Tage der Lieferung zulässig. Dabei ist die Preiserhöhung jedoch auf die nachzuweisende Kostensteigerung begrenzt, es sei denn, der höhere Preis ist marktüblich. Eine Erhöhung ist dann ausgeschlossen, wenn wir sie zu vertreten haben.
(3) In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
(4) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(5) Verzugszinsen werden mit 5 % Jahreszins über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Sie können sich erhöhen oder erniedrigen, wenn eine der Parteien einen höheren oder niedrigeren Verzugsschaden nachweist.
(6) Sämtliche an Stelle von Bargeld gegebenen Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Einlösungskosten und insoweit entstehenden Aufwendungen entgegengenommen. Dies gilt auch, wenn wir diese angenommen haben. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung wird nicht übernommen. Für den Fall, dass derartige Zahlungsmittel nicht eingelöst werden, oder uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Als ein solcher Umstand gilt insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Aufnahme außergerichtlicher Verhandlungen zur Abwendung eines solchen. Wir sind in einem solchen Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns als unstreitig anerkannt sind. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt dies auch in Bezug auf die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
- § 4
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt und alle Kontobelastungen ausgeglichen sind, auch in Bezug auf mitabgeschlossene Kredit- und Finanzierungsverträge.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, es bedarf jedoch unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, wenn der Käufer den Kaufgegenstand verpfänden, zur Sicherung übereignen oder sonst unsere Sicherungsrechte beeinträchtigten will, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. In Höhe des Kaufpreises tritt der Käufer schon jetzt unwiderruflich etwaige Ersatz- oder Erlösansprüche aus Veräußerung, Verpachtung oder Sicherungsübereignung und sonstiger, unsere Sicherungsrechte beeinträchtigenden Geschäfte an uns ab.
(3) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. An der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers, wie es an der alten Sache bestanden hat, fort. Wird die Ware mit einer anderen Sache verbunden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet insoweit der Käufer.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(7) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand ohne Fristsetzung heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist denselben unter Anrechnung auf
den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
(8) Übersteigt der Wert sämtliche für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- § 5
Gefahrübergang
Die Gefahr geht vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung in Form der Incoterms auf den Käufer über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Sendung mit unseren Fahrzeugen und von unseren Mitarbeitern geliefert wird.
- § 6
Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Festlegung aller Nebenpunkte des Auftrages und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Zeichnungen. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen hat oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und die Liefertermine auf jeden Abruf besonders zu vereinbaren.
(2) Der Käufer kann Ersatz eines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn wir den Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Zum Schadensersatz verpflichtender Lieferverzug tritt nicht ein, wenn dieser aufgrund unverschuldeter Unmöglichkeit unsererseits sowie bei höherer Gewalt, insbesondere Stromausfall, Rohstoffmangel, Streik, Aufruhr oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen beruht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Setzt uns der Käufer, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind in diesem Falle ausgeschlossen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfange Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(7) Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises zuzüglich von uns erbrachter Nebenleistungen, es sei denn, wir weisen einen höheren Schaden nach. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Treten wir aufgrund des Verzuges vom Vertrage zurück, haben wir das
Recht, über den Kaufgegenstand zu jeder Zeit frei zu verfügen.
- § 7
Gewährleistung, Haftung für Mängel
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Eingang unverzüglich sorgfältig zu prüfen.
(2) Der Käufer, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde.
(3) Ist der Käufer Unternehmer, so haben wir das Recht bei Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrüberganges zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen. Der Käufer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung oder zur Durchführung der Ersatzlieferung erforderlich waren und sich nicht dadurch erhöht haben, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer unterliegt insoweit der Schadenminderungspflicht.
(4) Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit, oder verzögert sich diese über eine angemessene Zeit hinaus aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
(5) Weitergehende Ansprüche des Käufers sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Die Haftungsfreizeichnung gilt ebenfalls nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, soweit diese auf einer Pflichtverletzung unsererseits beruhen.
(7) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren, soweit sie nicht aus einer Haftung wegen Vorsatzes resultieren, innerhalb von sechs Monaten. Dies gilt auch für Haftungsansprüche aus einer unerlaubten Handlung, soweit diese nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen sind. Ist der Käufer kein Unternehmer, so verjähren dessen Ansprüche in Bezug auf neue Ware in zwei Jahren, sonst in einem Jahr ab Gefahrübergang.
(8) Soweit bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB nicht die Haftungsfreizeichnung gem. § 7 Abs. 6, 7 eingreift, ist unsere Haftung auf die Höhe der angemessenen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen begrenzt.
(9) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.
- § 8
Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögens einschl. Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich das Gericht an unserem Firmensitz.
(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und der Regelung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf oder ähnlichen internationalen Abkommen.
- § 9
Salvatorische Klausel
Ist eine der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder wird dieselbe für unwirksam erklärt, so bleiben gleichwohl die anderen Bestimmungen wirksam, insbesondere wird die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll dann eine solche Bedingung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Lücken im Vertrag.
Heiligenroth, den 2. Juni 2016
Nur die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist verbindlich und ausschlaggebend für deren Auslegung.